Allgemeine Mietbedingungen


Allgemeine Mietbedingungen

1. Zustandekommen des Vertrags, Gültigkeit und Bezahlung

Die Buchung wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Ab diesem Zeitpunkt ist innerhalb einer Woche eine Anzahlung von 30%

mindestens jedoch 200,00 € des Mietpreises fällig. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist der Vermieter nicht mehr an diesen Vertrag gebunden. Die

Fahrzeugübergabe ist bei unvollständiger Bezahlung nicht möglich. Bei der Fahrzeugübergabe ist eine Kaution von 1000,00 € in bar oder Überweisung zu leisten.

Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 23 Jahre betragen. Er muss seit mindestens 2 Jahren den Führerschein der Klasse B besitzen. Eine

Vorlage des Führerscheins und des Personalausweises durch den Mieter und/oder den Fahrer im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des

Wohnmobils. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten

Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es

finden die Vorschriften zum Rücktritt nach § 3 Anwendung.

2. Übergabe und Rückgabe

Ort und Zeit der Übergabe und Rücknahme des Fahrzeugs werden im Mietvertrag festgelegt und sind absolut bindend. Bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs,

die vom Mieter verschuldet wurde, hat dieser die Folgekosten zu tragen, falls ein Nachmieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Termin übernehmen kann. Die

Übergabe des Fahrzeugs kann meistens bereits am Vorabend des ersten Miettages stattfinden, während die Rücknahme des Fahrzeugs spätestens um 18.00 Uhr des

letzten Miettages erfolgt. Bei Übergabe erkennt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeugs und der Ausrüstung laut Inventarliste mit seiner Unterschrift

im Übergabeprotokoll an. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug vollgetankt und gereinigt zum vereinbarten Termin zurückzugeben. Die Betankung muss

innerhalb von 15 km Umkreis der Abgabestation erfolgen. Als Nachweis dafür bitte ein Aktuelles Tankbeleg vorlegen. Bei Verschmutzung des Fahrzeugs oder der

Ausrüstung werden die Reinigungsgebühren fällig. Bei Schäden, die der Mieter zu tragen hat, kann der Vermieter die Kaution entsprechend kürzen oder einbehalten.

Es wird dem Mieter nahegelegt eine Kautionsversicherung abzuschließen.

3.Rücktritt

Tritt ein Mieter vom Vertrag zurück, so sind folgende Anteile vom voraussichtlichen Mietpreis zu entrichten:

Bis 50 Tage vor Mietbeginn 35 %, bis 14 Tage vor Mietbeginn 50 %, bei weniger als 14 Tagen vor Mietbeginn 85 %, Nichtabnahme des Fahrzeugs gilt als Rücktritt.

Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs, ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Es wird dem Mieter nahegelegt eine

Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen. Wenn durch verspätete Rückgabe des Fahrzeugs durch einen Vormieter, sowie durch Unfall oder sonstige

unvorhersehbare Schäden am Fahrzeug, Diebstahl des Fahrzeugs oder höherer Gewalt, der Vermieter nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug zum vereinbarten

Termin zur Verfügung zu stellen, so ist jegliche Haftung durch den Vermieter ausgeschlossen. Kommt eine Vermietung aus einem der vorgenannten Gründe nicht

zustande, werden sämtliche Anzahlungen auf den Mietpreis erstattet.

4.Verbotene Nutzungen

Die Benutzung des Wohnmobils ist ausschließlich in den Grenzen der Länder der Europäischen Union gestattet, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird.

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter oder einer sonst im Mietvertrag angegebenen Person zu privaten Zwecken geführt werden. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die

Weitervermietung Verwendung für die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, Geländefahrten insbesondere auf nicht zu den befahren

vorgesehenen und unbefestigten Geländen. s Befördern von explosiven, leichtentzündlichen, giftigen, oder sonstigen gefährlichen Stoffen, Begehung von Zoll- oder

sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem jeweiligen Landesrecht mit Strafe bedroht werden, Weitervermietung und -verleihung, Hilfstransporte und

Fahrten in Krisengebiete. Das Fahrzeug ist ein Nichtraucherfahrzeug. Die Mitnahme von Tieren ist nicht/nur nach ausdrücklicher Vereinbarung erlaubt.

5. Versicherung, Reparaturen, Unfall

Das Fahrzeug ist mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1000 € bei Teilkasko und in Höhe von 1000 € bei Vollkasko abgesichert. Nicht in den Versicherungs-

Schutz eingeschlossen sind Gegenstände, die Sie im Fahrzeug lassen. Reparaturen während der Mietdauer, die für die Aufrechterhaltung der Betriebs- und

Verkehrssicherheit nötig sind, können vom Mieter bis zu einem Betrag von 100,00 € in Auftrag gegeben werden. Bei höheren Beträgen muss die Einwilligung des

Vermieters eingeholt werden. Bei Vorlage der entsprechenden gültigen Belege werden die anfallenden Kosten vom Vermieter bei Rückkehr erstattet.

Sollten Teile des Fahrzeugs beschädigt werden, auch ohne Unfall, ist sofort der Vermieter zu verständigen. Wird das Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt,

so ist immer die zuständige Polizei einzuschalten und unverzüglich der Vermieter zu verständigen. Ein ausführlicher schriftlicher Bericht mit allen Angaben über

das Unfallgeschehen, eventuelle Fotos der Schäden bzw. Unfallstelle, beteiligte Personen, sowie Zeugen muss erstellt werden (Protokoll). Gegnerische Ansprüche

dürfen nicht anerkannt werden.

Brand-, Wild-, Diebstahl- und sonstige Teilkaskoschäden sind vom Mieter unverzüglich dem Vermieter und der zuständigen Polizeibehörde zu melden.

Der Mieter darf das Unfallfahrzeug nur dann zurücklassen, wenn für ausreichende Bewachung und Sicherheit des Fahrzeugs gesorgt ist.

6. Pflichten des Mieters, Einhaltung von Bestimmungen, Haftung

Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichteinhaltung von Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten des

Mieters. Dieser ist für die Einhaltung selbst verantwortlich.

Für Schäden, die im Rahmen der vom Vermieter abgeschlossenen Versicherungen abgedeckt sind, haftet der Mieter in Höhe der jeweiligen Selbstbeteiligung. Bis

zur Klärung der Schuldfrage kann der Vermieter die Kaution zurückbehalten.

Der Mieter haftet dem Vermieter auch weiterhin dann in vollem Umfang, wenn durch Ladegut Schäden am Fahrzeug entstehen (schlechtes Verstauen und

ungenügender Verschluss), sowie für Schäden an An- und Aufbauten. Die Dachluken müssen während der Fahrt geschlossen sein. Der Mieter haftet uneingeschränkt

bei Fahrerflucht sowie Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt oder durch alkohol- und drogenbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht

werden. Der Mieter haftet weiterhin für Schäden, die durch einen nicht berechtigten Fahrer entstanden sind oder durch eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs

herbeigeführt wurden. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch sonstige Dritte verursacht wurden. Das gilt auch

dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat.

Wird bei der Rückgabe des Wohnmobils ein Schaden festgestellt, wird dies den Mieter nahegelegt, es sei denn der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei

der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war. Fehlende Gegenstände werden ebenfalls in Rechnung gestellt.

Der Mieter ist verpflichtet alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Wohnmobil infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht

rechtzeitig weitervermietet werden kann. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter in Höhe einer Tagesmiete je Tag.

Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigenen Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter

in Höhe von 30,00 € als angemessenen Ersatzleistung vereinbart.

Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht

gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter

hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und

Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder

für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den

Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die

bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen/vergessen werden.

7. Reinigungskosten

Das Fahrzeug wird sauber gereinigt übergeben und ist so wieder zurückzugeben. Die Toilette und der Abwassertank sind vom Mieter zu entleeren, auch wenn die

Endreinigung durch den Vermieter ausgeführt wird. Entspricht das Fahrzeug nicht diesem Zustand, so wird die dann notwendige Reinigung vom Vermieter zu Lasten

des Mieters durchgeführt. Für die Reinigung des Fahrzeugs werden folgende Gebühren verrechnet: Fahrzeuginnenreinigung (nicht WC) 80,00 €; WC-Reinigung

100,00 €; Teilnachreinigung Fahrzeuginnenraum 40,00 €;Bei Verstoß gegen das Rauch- u. Tiermitnahmeverbot werden die Reinigung und Innenraumes und der

Polster nach tatsächlichem Aufwand, mindestens mit 250,00 € berechnet. Die Kosten für eine eventuelle Reinigung können mit der Kaution verrechnet werden.

8. Verlust

Sollten Wagenpapiere, Werkzeug, Schlüssel, Schutzbrief und Zubehör während der Mietzeit verloren gehen, so geht dies in vollem Umfang zu Lasten des Mieters.

Die Wagenpapiere dürfen nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden. Nach Beendigung der Mietzeit ist der Vermieter nicht verpflichtet, Gegenstände, die der Mieter im

Fahrzeug zurückgelassen hat, für diesen länger als zumutbar (eine Woche) aufzubewahren.

9. Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

a) Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche

Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.

b) Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des

Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter/Fahrer ein schutzwürdiges Interesse am

Ausschluss der Übermittlung hat.

10. Schlussbestimmungen

a) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Vermietungsstation.

b) Änderungen der allgemeinen Vermietungsbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform beider Parteien, sofern sie

mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende

Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.

c) Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des

Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

d) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

e) Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):

Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.

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